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   BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10   

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https://dejure.org/2010,9289
BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10 (https://dejure.org/2010,9289)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2010 - IV ZB 11/10 (https://dejure.org/2010,9289)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10 (https://dejure.org/2010,9289)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens eines Rechtsanwalts im Hinblick auf eine ordnungsgemäßen Fristnotierung im Fristenkalender und der Wahrung der Vorfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2
    Wiedereinsetzung aufgrund eines zurechenbaren Verhaltens eines Rechtsanwalts im Hinblick auf eine ordnungsgemäßen Fristnotierung im Fristenkalender und der Wahrung der Vorfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde, Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10
    Ist es dem Rechtsanwalt auch grundsätzlich gestattet, die Fristenkontrolle seinem Büropersonal zu überantworten, so setzt die persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts für die Fristwahrung jedenfalls dann wieder ein, wenn ihm die Handakten zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung wieder vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460 unter 2 m. w. N.; 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 269 unter 1 und 3).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10
    Bisher habe es der Bundesgerichtshof demgegenüber genügen lassen, wenn sich ein Rechtsanwalt allein aufgrund der in seiner Handakte befindlichen Vermerke von der ordnungsgemäßen Fristennotierung überzeuge (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 m. w. N.; 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 Rn. 6).
  • BGH, 14.06.2006 - IV ZB 18/05

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Notierung von Fristen

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10
    Bisher habe es der Bundesgerichtshof demgegenüber genügen lassen, wenn sich ein Rechtsanwalt allein aufgrund der in seiner Handakte befindlichen Vermerke von der ordnungsgemäßen Fristennotierung überzeuge (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 m. w. N.; 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - VersR 2007, 520 Rn. 6).
  • BGH, 27.05.1997 - VI ZB 10/97

    Pflicht des Rechtsanwalts zur Bearbeitung einer auf Vorfristanordnung vorgelegten

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10
    Die Anweisung, die Akten "zur Hauptfrist" wieder vorzulegen, war geeignet, die Büromitarbeiter zu irritieren, denn nach der behaupteten internen Büroanweisung war die Handakte gemessen an der notierten Vorfrist bereits eine Woche zu spät vorgelegt worden (darin unterscheidet sich der Fall vom Beschluss des VI. Zivilsenats des BGH vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252) und auch der Zeitpunkt für eine Vorlage zur Hauptfrist (Freitag, der 12. März 2010) bereits überschritten.
  • BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71

    Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle

    Auszug aus BGH, 20.10.2010 - IV ZB 11/10
    Ist es dem Rechtsanwalt auch grundsätzlich gestattet, die Fristenkontrolle seinem Büropersonal zu überantworten, so setzt die persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts für die Fristwahrung jedenfalls dann wieder ein, wenn ihm die Handakten zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung wieder vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - VersR 2003, 1460 unter 2 m. w. N.; 22. September 1971 - V ZB 7/71 - NJW 1971, 269 unter 1 und 3).
  • BGH, 18.06.2020 - IX ZB 17/18

    Sorgetragen des Rechtsanwalts für die Einhaltung der Frist trotz Übertragung der

    Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme eines ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten ausschlösse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, BeckRS 2010, 3137 Rn. 8; vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, BeckRS 2010, 26918 Rn. 5).

    Trotz Übertragung der Fristen- und Ausgangskontrolle im vorstehenden Sinne auf das Büropersonal muss der Rechtsanwalt (wieder) selbst für die Einhaltung der Frist Sorge tragen, wenn ihm die Akte im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, BeckRS 2010, 26918 Rn. 6; vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, NJOZ 2014, 1868 Rn. 8).

  • BGH, 28.05.2014 - IV ZB 1/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Wird ihm die Akte aufgrund dieser Vorfrist zeitnah zum Fristablauf zur Erledigung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, setzt ungeachtet des Umstands, dass er die Fristenkontrolle an sein Büropersonal delegieren und mit der Bearbeitung in geeigneten Fällen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 aaO) bis zum letzten Tag des Fristablaufs warten darf, auch seine persönliche Verantwortung für die Fristwahrung wieder ein (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, juris Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, VersR 2003, 1460 unter II 2 m. w. N.; vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, VersR 1971, 1125 unter 1 und 3).

    Dem Streithelfer zu 2 ist vorzuwerfen, dass er die Akte hier unbearbeitet an ihren ursprünglichen Aufbewahrungsort zurückstellte und danach offenbar binnen kurzer Zeit aus dem Blick verlor (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2010 aaO).

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